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Limited oder GmbH - Eine Frage des Einzelfalles

Die Anzahl der existierenden Limited Gesellschaften in Deutschland steigt stetig an. Das Statistische Bundesamt registriert momentan ca 500 Limited-Gründungen in Deutschland. Die Limited als Gesellschaftsform mit Ihrer doppelten Ansässigkeit ist grundsätzlich sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig einzustufen. Nach der Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Großbritannien und Deutschland gilt die doppelansässige Limited als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Wenn eine Limited-Gesellschaft Ihre aktive Tätigkeit ausschließlich in Deutschland ausübt, so unterliegt sie dadurch so wie eine inländische GmbH in Deutschland auch mit Ihren Einkünften der Besteuerung.

Gem. § 8 Absatz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStg) sind bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur Führung von Büchern verpflichtet sind, alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu werten und behandeln. Diese Regelung trifft auf die Limited genauso zu. Somit ist die Limited für die deutsche Niederlassung nicht nur nach den englischen Rechtsvorschriften, sondern auch nach dem deutschen Handelsrecht zum Führen von Büchern verpflichtet. Als Resumee muss die doppelansässige Limited nach deutschen sowie nach englischem Recht Bilanzen erstellen. Es ist ersichtlich, dass hier höhere Folgekosten entstehen als bei der GmbH üblich.

Die Ausschüttung von Gewinnen einer Limited an Ihre in Deutschland ansässigen Anteilseigner führen, wie ebenfalls bei einer GmbH geregelt, bei natürlichen Personen grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wobei dadurch das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommt. Die Gesellschaft ist deshalb zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet.

Wenn Geschäftsanteile der Limited veräußert oder an andere Personen übertragen werden, ist anders als bei der GmbH, keine notarielle Beurkundung notwendig. Als Besonderheit stellt sich jedoch in diesem Falle die zu entrichtende Stempelsteuer (stamp duty) in Höhe von 0,5% des Übertragungswertes dar. Je nach Wert der Übertragung kann diese Steuer zu einem erheblichen Ausmaß anwachsen und sollte somit nicht in Vergessenheit geraten.

Das deutsche Steuerrecht sieht für Veräußerungsgewinne und -verluste einer Limited die selben Regelungen wie für Gewinne und Verluste aus GmbH-Anteilen vor, da die Ltd mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist.

Die Entscheidung für oder gegen eine Limited bleibt immer eine Frage des Einzelfalles. Auch wenn die Vorteile einer Limited oft sehr positiv deklariert werden, sollten die Nachteile der Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht vernachlässigt werden.
 

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