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Die Anzahl der
existierenden Limited Gesellschaften in Deutschland
steigt stetig an. Das Statistische Bundesamt
registriert momentan ca 500 Limited-Gründungen in
Deutschland.
Die Limited als Gesellschaftsform mit Ihrer doppelten Ansässigkeit ist
grundsätzlich sowohl in Großbritannien als auch in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig einzustufen.
Nach der Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens
(DBA)
zwischen Großbritannien und Deutschland gilt die
doppelansässige Limited als in dem Staat ansässig,
in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung befindet. Wenn eine Limited-Gesellschaft Ihre
aktive Tätigkeit ausschließlich in Deutschland
ausübt, so unterliegt sie dadurch so wie eine inländische
GmbH in Deutschland auch mit Ihren Einkünften der
Besteuerung.
Gem. §
8 Absatz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStg) sind bei
Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuches zur Führung von Büchern
verpflichtet sind, alle Einkünfte als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu werten und behandeln. Diese Regelung trifft
auf die Limited genauso zu. Somit ist die Limited
für die deutsche Niederlassung nicht nur nach den
englischen Rechtsvorschriften, sondern auch nach dem
deutschen Handelsrecht zum Führen von Büchern
verpflichtet. Als Resumee muss die
doppelansässige Limited nach deutschen sowie nach
englischem Recht Bilanzen erstellen. Es ist
ersichtlich, dass hier höhere Folgekosten entstehen als
bei der GmbH üblich.
Die
Ausschüttung von Gewinnen einer Limited an Ihre in
Deutschland ansässigen Anteilseigner führen, wie
ebenfalls bei einer GmbH geregelt, bei natürlichen Personen
grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen,
wobei dadurch das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung
kommt. Die Gesellschaft ist deshalb zur Abführung
der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Wenn
Geschäftsanteile der Limited veräußert oder an andere
Personen übertragen werden, ist anders als bei der
GmbH, keine notarielle Beurkundung notwendig. Als
Besonderheit stellt sich jedoch in diesem Falle die
zu entrichtende Stempelsteuer (stamp duty) in Höhe
von 0,5% des Übertragungswertes dar. Je nach Wert
der Übertragung kann diese Steuer zu einem erheblichen
Ausmaß anwachsen und sollte somit nicht in
Vergessenheit geraten.
Das
deutsche Steuerrecht sieht für Veräußerungsgewinne
und -verluste einer Limited die selben Regelungen
wie für Gewinne und Verluste aus GmbH-Anteilen vor,
da die Ltd mit einer deutschen Kapitalgesellschaft
vergleichbar ist.
Die
Entscheidung für oder gegen eine Limited bleibt
immer eine Frage des Einzelfalles. Auch wenn die
Vorteile einer Limited oft sehr positiv deklariert
werden, sollten die Nachteile der Limited mit
Verwaltungssitz in Deutschland nicht vernachlässigt
werden.
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